Das Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch gezielte Qualifizierungen des Fahrpersonals.

Die Grundqualifikation:

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch eine erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer.

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von jeweils 35 Stunden.

Die Weiterbildung nach BKrFQG:

Eine erste Weiterbildung ist innerhalb der ersten 5 Jahre abzuschließen und im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Als Nachweis hierfür gilt die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Hierbei ist es wichtig, dass die Schlüsselzahl 95 wirklich im Führerschein eingetragen ist! Das ledigliche Mitführen der vorhandenen Bescheinigungen über diese Weiterbildungen reicht nicht aus.

Es besteht die Möglichkeit, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen.

Mit uns an Ihrer Seite, sind Sie immer … sicher unterwegs!