Ihren externen Gefahrgutbeauftragten über S.W.A.B.-Team bestellen
Sie transportieren gefährliche Güter in Ihrem Tagesgeschäft oder nur gelegentlich als Beiladung? Dann wissen Sie auch, dass Ihre Fahrzeugführer bei kennzeichnungspflichtigen Transporten einen gültigen ADR-Schein benötigen. Wissen Sie aber auch, ob Sie nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GBV) einen Gefahrgutbeauftragten stellen müssen oder Sie unter eine Ausnahmegenehmigung fallen? Das S.W.A.B.-Team versteht sich als Dienstleister für Fuhrunternehmen bietet Ihnen die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten an.
GBV § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich. (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
Bei Fragen zum Thema externer Gefahrgutbeauftragter wenden Sie sich bitte per E-Mail an L.Huegelmeyer@SWAB-Team.de
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Wir verstehten uns als Dienstleister für Fuhrunternehmen und bieten Ihnen die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragten an.