Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

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Hier aktuelle Informationen:

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Die VO (EU) Nr. 165/2014 soll die bisher geltende VO (EWG) Nr. 3821/85 Schritt für Schritt ablösen und die VO (EG) Nr. 561/2006 ändern.
Digitales Kontrollgerät

Durch die „Tachografen-Verordnung“ sollen Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert werden.

Am 28. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die neue „Tachografen-Verordnung“, VO (EU) Nr. 165/2014 veröffentlicht. Diese soll die bis dahin geltende VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Schritt für Schritt ablösen und die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften ändern.

Begriffe werden klar definiert

Im Gegensatz zur VO (EWG) Nr. 3821/85 enthält die VO (EU) Nr. 165/2014 umfangreiche Begriffsbestimmungen. Hier wird unter anderem definiert, was ein Fahrtenschreiber, eine Fahrerkarte oder eine Störung ist. Aber auch Begriffe wie Typengenehmigung, Schnittstelle oder ungültige Karte werden näher erläutert.

Effektive Kontrollen durch drahtlose Datenübertragung

Hinzu kommt, dass es einer Reihe technischer Veränderungen bedarf, um den intelligenten Fahrtenschreiber einzuführen. Diese sollten an ein Satellitennavigationssystem angebunden sein, damit der Standort des Fahrzeugs an bestimmten Punkten während der Arbeitszeit automatisch aufgezeichnet werden kann. Hierdurch soll eine effektivere Überwachung durch die Kontrollorgane ermöglicht werden. Denn diese können die Daten zu Lenk- und Ruhezeiten sowie der Geschwindigkeit mittels drahtloser Fernkommunikation abrufen. Zu diesem Zweck werden die Kontrollbeamten mit den entsprechenden Geräten ausgestattet.

Des Weiteren wird durch die VO (EU) Nr. 165/2014 die Schulungs- und Unterweisungspflicht des Unternehmers gegenüber seinem Fahrpersonal eindeutiger geregelt. Gleiches gilt für die Dokumentationspflicht des Fahrers.

Neu ist ferner, dass in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die Mitgliedsstaaten einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat oder einem AETR-Staat eine auf 185 Tage befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausstellen können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Fahrer in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem Unternehmen befindet, welches in dem ausstellenden Mitgliedsstaat niedergelassen ist.

Änderung der „Handwerkerregelung“

Die „Tachografen-Verordnung“ sieht darüber hinaus unter anderem folgende Änderung der „Handwerkerregelung“ der VO (EG) Nr. 561/2006 vor: Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen unterliegen ab dem 2. März 2015 innerhalb der EU nicht mehr den Regelungen über die Lenk- und Ruhezeiten. Zudem wurde der Umkreis, innerhalb dessen die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann von 50 auf 100 Kilometer angehoben.

Die VO (EU) Nr. 165/2014 ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt vorbehaltlich der Übergangsmaßnahmen ab dem 2. März 2016. Einige Regelungen, insbesondere die Änderungen der VO (EG) Nr. 561/2014, gelten jedoch bereits ab dem 2. März 2015.

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